ARTIKEL 10
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates
(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;
(b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 9;
(c) jede gemäß Artikel 11 eingegangene Kündigung und den Zeitpunkt,
zu dem sie wirksam wird.
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