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ARTIKEL 11 Austausch von Kriegsbeschädigten für ärztliche Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 11

Dieses Abkommen bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.

Jede Vertragspartei kann für sich durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Mitteilung die Anwendung dieses Abkommens unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist beenden.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1955 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder unterzeichneten oder beigetretenen Regierung eine beglaubigte Abschrift.

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