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Artikel VI GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 662/1977, zu den §§ 57 bis 59, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Die §§ 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen ist.

(2) Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe I, denen auf Grund einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.

(3) Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Abs. 1 und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind‑ soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden ‑ auf die nach den Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

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