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Artikel 4 Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1956

Artikel 4

(1) Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.

(2) Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte Tätigkeit ausüben.

(3) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem Gebiet des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden hat, in der Absicht verbleiben, dort ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008160

Dokumentnummer

NOR12094235

alte Dokumentnummer

N6195610195I

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