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Artikel 5 Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1956

Artikel 5

(1) Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes in gleicher Weise wie auf Inländer Anwendung.

(2) Für die Behandlung der Gastarbeitnehmer auf dem Gebiete der Sozialversicherung gelten die Vorschriften des Beschäftigungslandes nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen Österreich und der Schweiz abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll vom 15. Juli 1950.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008160

Dokumentnummer

NOR12094237

alte Dokumentnummer

N6195610196I

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