Artikel 6
(1) Österreichische Bewerber haben das Gesuch um Zulassung als Gastarbeitnehmer beim Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien, schweizerische Bewerber beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern, einzureichen. Die Bewerber haben alle für die Prüfung ihres Gesuches notwendigen Angaben zu machen und insbesondere den Namen und die Adresse des künftigen Arbeitgebers sowie die Art der vorgesehenen Beschäftigung anzugeben.
(2) Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde des Heimatstaates übermittelt das Gesuch, sofern sie es befürworten kann, der entsprechenden Behörde des Beschäftigungslandes.
(3) Die zuständige Behörde des Beschäftigungslandes entscheidet über die Zulassung nach Artikel 2, Absatz 1, im Rahmen des jährlichen Kontingentes oder, falls dieses überschritten ist, nach wohlwollendem Ermessen.
(4) Im übrigen finden die in jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern auch auf die Gastarbeitnehmer Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008160
Dokumentnummer
NOR12094239
alte Dokumentnummer
N6195610197I
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