§ 35
Für Beamte, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet § 24 sinngemäß Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 35
Für Beamte, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet § 24 sinngemäß Anwendung.
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