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§ 35a RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

ABSCHNITT VIIa

Auslandsversetzungen

§ 35a

Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme der §§ 33 bis 35 anzuwenden.

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