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Artikel 7 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1955

Artikel 7

Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer finden alle Vorschriften der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, des Arbeitsrechtes und des Arbeiterschutzes Anwendung.

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