Artikel 6
Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse von Inländern in den Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden sollen.
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