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Artikel 6 Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1955

Artikel 6

Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse von Inländern in den Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden sollen.

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