vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 591 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2001

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

§ 591.

Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf

  1. 1. eine Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder
  2. 2. eine Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

    gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Z 1 und 350 S für Personen nach Z 2. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.