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§ 577 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1999

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

§ 577.

(1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf

  1. 1. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder
  2. 2. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117012

alte Dokumentnummer

N6199957338L