Meldung der freiwillig Versicherten.
§ 39.
Die nach den §§ 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen Versicherungsträger binnen einer Woche zu melden. Die gemäß § 19a Selbstversicherten haben die Meldungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093485
alte Dokumentnummer
N6195545475L