Meldung zur Pflichtversicherung der LeistungsbezieherInnen
§ 38a.
Für Personen, die auf Grund eines Leistungsbezuges der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben die meldepflichtigen Stellen alle für den Beginn und das Ende der jeweiligen Pflichtversicherung maßgebenden Umstände sowie jede für diese Pflichtversicherung bedeutsame Änderung dem jeweils zuständigen Träger der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40201625
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