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§ 32h ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 32a bis § 32g wurden gemäß Art. 48 Teil 1 Z 2,BGBl. I Nr. 35/2012, aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen. Mit Art. 2 Z 4 wurde wieder § 32 erlassen und die Unterabschnittsüberschriften stehen wieder vor § 32a.

Vertragspartner-Analyse

§ 32h.

Die Krankenversicherungsträger haben gemeinsam die Auswirkungen der Vertragspartner-Regelungen einem Controlling durch eine strukturierte Analyse jedenfalls mit dem Ziel zu unterziehen, eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen (Benchmarking) und der verschiedenen Honorierungssysteme, insbesondere hinsichtlich ihrer Anreiz- und Steuerungswirkung zu ermöglichen.