§ 32a bis § 32g wurden gemäß Art. 48 Teil 1 Z 2,BGBl. I Nr. 35/2012, aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.
6. UNTERABSCHNITT
Controlling in der Sozialversicherung Vertragspartner-Analyse
§ 32h.
Die Krankenversicherungsträger haben gemeinsam die Auswirkungen der Vertragspartner-Regelungen einem Controlling durch eine strukturierte Analyse jedenfalls mit dem Ziel zu unterziehen, eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen (Benchmarking) zu ermöglichen.