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§ 188a ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

§ 188a.

Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.