Sonstige vorbeugende Maßnahmen
§ 188b.
Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40196123
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)