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§ 188b ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2017

Sonstige vorbeugende Maßnahmen

§ 188b.

Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40196123

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