Artikel VI
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 33, 41 und 114, BGBl. Nr. 189/1955)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40059884
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