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Artikel 5. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1954

Artikel 5.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 3 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen des Artikel 1 spätestens am 1. Januar 1924 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10008140

Dokumentnummer

NOR40082049

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