Artikel 5.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 3 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen des Artikel 1 spätestens am 1. Januar 1924 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10008140
Dokumentnummer
NOR40082049
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