Artikel 6.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10008140
Dokumentnummer
NOR40082050
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
