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Artikel 6. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1954

Artikel 6.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10008140

Dokumentnummer

NOR40082050

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