Artikel 8
Die zuständige Behörde kann mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, bei Vorliegen höherer Gewalt oder von das Staatswohl oder die Landessicherheit gefährdenden Notständen zeitweilig aussetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008131
Dokumentnummer
NOR40081990
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