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Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 8

Die zuständige Behörde kann mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, bei Vorliegen höherer Gewalt oder von das Staatswohl oder die Landessicherheit gefährdenden Notständen zeitweilig aussetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008131

Dokumentnummer

NOR40081990

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