Artikel 9
1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für das beteiligte Mitglied abgeschlossen worden sind.
2. Durch die Kündigung dieses Übereinkommens wird seine Durchführung in bezug auf die Verträge nicht berührt, die abgeschlossen worden sind, bevor die Kündigung wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008131
Dokumentnummer
NOR40081991
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