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Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 9

1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für das beteiligte Mitglied abgeschlossen worden sind.

2. Durch die Kündigung dieses Übereinkommens wird seine Durchführung in bezug auf die Verträge nicht berührt, die abgeschlossen worden sind, bevor die Kündigung wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008131

Dokumentnummer

NOR40081991

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