Artikel 27
In diesem Übereinkommen umfaßt der Ausdruck „gesetzliche Vorschriften" neben der Gesetzgebung auch die Schiedssprüche und die Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung die Aufsichtsbeamten sicherzustellen haben.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10008120
Dokumentnummer
NOR40005897
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