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Artikel 28 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 28

Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation haben eingehende Angaben über alle gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005898

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