vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 91b VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Verwendungsbezeichnung

§ 91b.

(1) Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin“ oder „Professor“,
  2. 2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“, „Erzieherin“ oder „Erzieher“, „Fachlehrerin“ oder „Fachlehrer“, „Kindergärtnerin“ oder „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtnerin“ oder „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrerin“ oder „Praxisschullehrer“.

    Abweichend davon sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und sechs Monaten, für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren und sechs Monaten und für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 3 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnungen „Berufsschuloberlehrerin“ oder „Berufsschuloberlehrer“, „Obererzieherin“ oder „Obererzieher“, „Fachoberlehrerin“ oder „Fachoberlehrer“, „Oberkindergärtnerin“ oder „Oberkindergärtner“, „Obersonderkindergärtnerin“ oder „Obersonderkindergärtner“, „Sonderschuloberlehrerin“ oder „Sonderschuloberlehrer“ oder „Praxisschuloberlehrerin“ oder „Praxisschuloberlehrer“ vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

  1. 1. für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter,
  2. 2. für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“,
  3. 3. für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin“ oder „Abteilungsvorstand“,
  4. 4. für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“,
  5. 5. für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40197778