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§ 84b VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Verwaltungspraktikum

§ 84b.

Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen wurden, sind § 36a Abs. 1 und 2 und § 36b Abs. 1 weiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß § 71 Abs. 1 an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249749