Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase
§ 84c.
(1) Abweichend von § 73 Abs. 2a gebührt
- 1. Vertragsbediensteten, die zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 73 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung haben oder gehabt hätten, wenn sie einer Bewertungsgruppe zugeordnet gewesen wären, für die eine Funktionszulage vorgesehen war, ab 1. Jänner 2023 die Funktionszulage der Regelstufe, und
- 2. Vertragsbediensteten, die sich zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Ausbildungsphase befinden, die Funktionszulage der Regelstufe spätestens mit jenem Tag, der auf den Tag folgt, mit dem die Ausbildungsphase nach § 66 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgelaufen wäre.
(2) Abweichend von § 71 Abs. 1 gebührt Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1, welche die Ausbildungsphase bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 abgeschlossen haben, bis zum Erreichen der Entlohnungsstufe 2 ein Monatsentgelt von 3 567,3 €.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40265690
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