vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36b VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 100 Abs. 100

Rechte des Verwaltungspraktikanten

§ 36b.

(1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 71 Abs. 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:

  1. 1. Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 1 zur Entlohnungsgruppe v1,
  2. 2. Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 2 zur Entlohnungsgruppe v2,
  3. 3. Absolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach § 36a Abs. 1a Z 3 zur Entlohnungsgruppe v3 und
  4. 4. Absolventinnen und Absolventen nach § 36a Abs. 1a Z 4 zur Entlohnungsgruppe v4.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.

(4) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.

(4a) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des § 20b GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

(5) Für Verwaltungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.

(6) Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend, wenn ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel des für ein Verwaltungspraktikum von zwölf Monaten gemäß dem ersten und zweiten Satz vorgesehenen Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten bis dritten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. § 27a Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(6a) In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. § 27e Abs. 1 und 3 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(7) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.

(8) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

  1. 1. der monatliche Ausbildungsbeitrag,
  2. 2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),
  3. 3. ein allfälliger Kinderzuschuss und
  4. 4. die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.

(8a) Im Falle der Beendigung des Verwaltungspraktikums durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle der für zwölf Monate gebührenden gesamten Freistellung das Vierfache des Wochenstundenausmaßes zugrunde zu legen ist.

(9) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. § 28b Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(10) Die Ersatzleistung nach den Abs. 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.

(11) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249708