Erschwernis- und Gefahrenzulage
§ 63e.
Auf Grund der mit der Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege verbundenen besonderen Erschwernisse und Gefahren erhalten die der Verwendungsgruppen gk3 und gk4 zugeordneten Bediensteten eine Erschwernis- und Gefahrenzulage von monatlich 163,7 Euro.
Schlagworte
Erschwerniszulage, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40265688
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