vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 63c VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Verwendungsbezeichnungen

§ 63c.

(1) Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten.

(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.

Schlagworte

Gesundheitspflegedienst, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265686

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte