Verwendungsbezeichnungen
§ 63c.
(1) Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten.
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
Schlagworte
Gesundheitspflegedienst, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40265686
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