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§ 63b VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 63b.

Die in § 231a Abs. 1 Z 1 lit. a und d BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas gk. Hierbei entsprechen

  1. der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe gk3,
  1. der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe gk4.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265685

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