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§ 63a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Abschnitt Va

Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes Anwendungsbereich

§ 63a.

(1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes anzuwenden (Entlohnungsschema gk).

(2) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema gk) kann nur angehören, wer

  1. 1. die Voraussetzungen
  1. a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
  2. b) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
  1. 2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
  2. 3. nicht nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

(3) Auf das Entlohnungsschema gk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.

Schlagworte

Gesundheitspflegedienst

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265684

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