Abschnitt Va
Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes Anwendungsbereich
§ 63a.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes anzuwenden (Entlohnungsschema gk).
(2) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema gk) kann nur angehören, wer
- 1. die Voraussetzungen
- a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
- b) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
- für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
- 2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
- 3. nicht nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(3) Auf das Entlohnungsschema gk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.
Schlagworte
Gesundheitspflegedienst
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40265684
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