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§ 50 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Abschnitt III

Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten Vertragslehrer

§ 50

(1) Die §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Abschnitt I ausgenommen § 1 Abs. 3 Z 2 und § 30 Abs. 5 und 6 ,
  2. 2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 90b, 90e, 91 und 91l.
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.