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§ 46d VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen

§ 46d

Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson (§ 45b Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 46a Abs. 10 oder § 46b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.