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Artikel 6 Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 6

— VI. Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im
Eisenbahnverkehr.

Die Inhaber der Schwerkriegsbeschädigtenausweise sind auf Grund des Ausweises im Eisenbahnverkehr auch berechtigt, die Abteile für Schwerkriegsbeschädigte nach den geltenden Vorschriften zu benutzen. Die gleiche Berechtigung haben andere Kriegsbeschädigte und Gleichstehende, die den rotumrandeten Ausweis zur Benutzung der Abteile für Schwerkriegsbeschädigte besitzen (siehe Bestimmungen über die Abteile für Schwerkriegsbeschädigte im Eisenbahnverkehr, vom 19. Januar 1944 – Reichsversorgungsbl. S. 14 – Nr. 2 Abs. 2 Buchst. a und b).

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056567

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