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Artikel 5 Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 5

— V. Entscheidung über Beschwerden.

Über Beschwerden gegen die Versagung des Ausweises oder einzelner Vergünstigungen entscheidet bei Bescheiden:

  1. a) der Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte die zuständige Hauptfürsorgestelle - bei Beschwerden wegen Versagung des versorgungsärztlichen Zeugnisses über die Notwendigkeit der Benutzung der 2. Wagenklasse und die Notwendigkeit eines ständigen Begleiters im Einvernehmen mit dem Hauptversorgungsamt, dem Wehrkreiskommando oder dem ... (Anm.: gegenstandslos);
  2. b) der Hauptfürsorgestellen und des Hauptversorgungsamts Wien, soweit sie selbst für die Ausstellung der Ausweise zuständig sind, der Reichsarbeitsminister (die Entscheidungen der Behörde des ... (Anm.: gegenstandslos) als Hauptfürsorgestelle sind endgültig);
  3. c) der Versorgungsämter das zuständige Hauptversorgungsamt;
  4. d) der Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsämter das zuständige Wehrkreiskommando;
  5. e) ... (Anm.: gegenstandslos);
  6. f) ... (Anm.: gegenstandslos).

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056566

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