Artikel 9
Artikel 9. Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf die infolge des Unfalles erforderliche chirurgische Behandlung und Versorgung mit Arznei. Die daraus erwachsenden Kosten sind von dem Arbeitgeber, den Einrichtungen der Unfallversicherung oder den Einrichtungen der Kranken- oder Invalidenversicherung zu tragen.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008100
Dokumentnummer
NOR40085641
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