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Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 9

Artikel 9. Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf die infolge des Unfalles erforderliche chirurgische Behandlung und Versorgung mit Arznei. Die daraus erwachsenden Kosten sind von dem Arbeitgeber, den Einrichtungen der Unfallversicherung oder den Einrichtungen der Kranken- oder Invalidenversicherung zu tragen.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40085641

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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