vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 10

Artikel 10.

  1. 1. Verletzte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Träger der Versicherung Anspruch auf Lieferung und ordnungsmäßige Erneuerung der benötigten Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe. Die Gesetzgebung kann in Ausnahmefällen an Stelle der Lieferung und Erneuerung der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe die Gewährung einer Zusatzentschädigung zulassen; sie ist bei der Festsetzung oder Nachprüfung der Entschädigung, und zwar mit dem mutmaßlichen Betrage der Anschaffungs- und Erneuerungskosten der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe, zu bemessen.
  2. 2. Die Gesetzgebung soll die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit Mißbräuche bei der Erneuerung von Ersatzstücken und Behelfen vermieden und die Zusatzentschädigungen ihrem Zwecke entsprechend verwendet werden.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40271737

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte