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Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 11

Artikel 11. Die Gesetzgebung hat – unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Landes – die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit unter allen Umständen die Zahlung der Entschädigung an die verletzten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder des Versicherungsträgers, sichergestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40085643

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