Artikel 11
Artikel 11. Die Gesetzgebung hat – unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Landes – die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit unter allen Umständen die Zahlung der Entschädigung an die verletzten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder des Versicherungsträgers, sichergestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008100
Dokumentnummer
NOR40085643
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