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Artikel 3 Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 3

Artikel 3. Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf:

1. Seeleute und Fischer, für die ein späteres Übereinkommen Vorsorge treffen soll;

2. Personen, für die eine besondere Regelung gilt, die mindestens der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen gleichwertig ist.

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