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Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 3

Artikel 3. Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf:

1. Seeleute und Fischer, für die ein späteres Übereinkommen Vorsorge treffen soll;

2. Personen, für die eine besondere Regelung gilt, die mindestens der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen gleichwertig ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40085635

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