vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1930

Artikel 7

Artikel VII. Die zuständigen Stellen werden dahin wirken, daß die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, betreffend die Einreise und den Aufenthalt der zugelassenen Personen, möglichst rasch erfolgen. Sie werden sich auch bemühen, die Schwierigkeiten, die hinsichtlich der Einreise oder des Aufenthaltes der Personen entstehen könnten, mit möglichster Beschleunigung zu beheben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)