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Artikel 8 Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1930

Artikel 8

Artikel VIII. Jede der beiden Regierungen wird der anderen Regierung innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Behörde oder die Behörden bekanntgeben, die sie mit der Sammlung der Gesuche der Angehörigen ihres Staates und der Erledigung der Gesuche der Angehörigen des anderen Staates betraut hat.

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